Satzung
des Vereins Odins Filmtheater Bad Lippspringe e. V.

Alle in dieser Satzung aufgeführten Personenbezeichnungen/Positionen/Ämter
beziehen sich auf beiderlei Geschlecht, d.h. insbesondere alle Ämter können
weiblich oder männlich besetzt werden. Die in dieser Satzung verwendete
männliche Sprachform wurde lediglich aus Gründen der Vereinfachung gewählt.

§ 1 Name und Zweck

(1) Zur Förderung des Odins Filmtheaters in Bad Lippspringe ist eine Anzahl
natürlicher und juristischer Personen zu einem Verein zusammengetreten, der
den Namen
Odins Filmtheater Bad Lippspringe e. V.
führt.

(2) Der Kinoverein Odins Filmtheater Bad Lippspringe e. V. ist eine Vereinigung
interessierter Privatpersonen, Firmen, Einzelhändler, Mitglieder freier Berufe,
Handwerksbetriebe, Institutionen und Organisationen. Der Verein bezweckt
die Förderung der Kino- und Jugendfilmkultur in Bad Lippspringe im Odins
Filmtheater durch geeignete Kulturdarbietungen. Die Körperschaft ist selbstlos
tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Mittel der
Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(4) Die vereinnahmten Gelder sind zur Anschaffung und Wartung der
Filmprojektionstechnik sowie für Eigenveranstaltungen des Vereins zu
verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

(5) Der Verein verfolgt keine politischen und religiösen Ziele.

(6) Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(7) Die Haftung des Vorstandes, der Vereinsmitglieder und der sonst für den
Verein tätigen Personen wird auf vorsätzliches Handeln und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt.

(8) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Stiftung Bad Lippspringe, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 2 Sitz und Gerichtsstand

Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Bad Lippspringe. Der Gerichtsstand ist
Paderborn.

§ 3 Eintragung

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn unter der
VR 3145 eingetragen. Er führt seinen Namen mit dem Zusatz „e. V.“

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei einem
ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller das Beschwerderecht an die
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Seine Höhe bestimmt die
Mitgliederversammlung. Fördermitglieder zahlen einen freiwilligen Beitrag, der
mindestens dem Normalbeitrag entspricht.

(2) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr anteilig.

(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(4) Die Vereinsbeiträge werden durch SEPA-Basislastschrift erhoben.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt aus dem Verein, der in der Regel nur für den Schluss eines
Geschäftsjahres gemäß § 12 dieser Satzung unter Einhaltung einer
dreimonatigen Frist dem Vorstand schriftlich erklärt werden kann,
b) durch Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes erfolgt, falls ein
Mitglied die Satzung verletzt oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat
oder das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und den
rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von
zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet,
c) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch
Auflösung.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die
Aufgaben des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind

1) der Vorstand
2) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) zwei Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der
Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie endet in der zweiten auf die Wahl
folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes in der Wahlperiode nimmt der
Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor.

(3) Über das Wahlverfahren beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen ferner
die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Vorbereitung der
Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der
Stellvertreter, leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den
Vorstand nach Lage der Vereinsgeschäfte ein. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist;
andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließen kann. Die Beschlüsse
werden nach Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.

(5) Über jede Sitzung soll eine Niederschrift gefertigt werden.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende und der Schatzmeister. Von diesen vertreten je zwei
gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(7) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Verschiedene
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(9) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden; diese können
auch durch den Vorstand wieder aufgelöst werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat jährlich innerhalb der ersten drei Monate des
Kalenderjahres stattzufinden.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

a) den vom Vorstand zu erstattenden Geschäfts- und Kassenbericht für
das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes,
d) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus Gründen des § 6 b)
dieser Satzung,
e) Satzungsänderungen,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
h) Berufung abgelehnter Bewerber,
i) Auflösung des Vereins.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des
Vorstandes oder auf schriftlichen, beim Vorstand zu stellenden, begründeten
Antrag von mindestens 1/10 (einem Zehntel) der Vereinsmitglieder statt. Im
letzteren Falle müssen gleichzeitig mit dem Antrag die Beratungsgegenstände
für die Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung hat binnen Monatsfrist unter Beachtung der
Einladungsfrist und der Bekanntgabe der Beratungsgegenstände
stattzufinden.

(4) Zur Mitgliederversammlung werden die Vereinsmitglieder vom Vorsitzenden
des Vorstandes per Email oder schriftlich mit mindestens 14-tägiger Frist
eingeladen. Beratungsgegenstände, die auf die Tagesordnung zur
ordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, müssen
spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht
werden.

(5) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vorstandes oder bei
Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied in der in § 9 (1) genannten
Reihenfolge.

(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Die
Beschlussfassung geschieht, soweit das Gesetz bzw. die Satzung nichts
anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist, außer im Falle § 14 (1), ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer in
eine Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr (um ein Jahr versetzt)
zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Aufgabe der
Kassenprüfer ist es, die gesamte Kassen- und Rechnungsführung des Vereins zu
überprüfen, den Jahresabschluss und die dazugehörigen Belege zu prüfen und
hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 13 Satzungsänderung

Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung geändert werden. Der
Beschluss der Satzungsänderung kann nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst werden. Änderungsbeschlüsse sind dem Amtsgericht
unverzüglich einzureichen.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung muss
wenigstens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Wird diese Zahl nicht
erreicht, so ist die zweite zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der
Beschluss auf Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 20.08.2014 beschlossen.